ISA Igelfreunde Sachsen Anhalt e.V.
Gesetzliche Grundlagen:
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Die Tätigkeit von Igelschutzvereinen, ähnlichen Vereinigungen
oder Privatpersonen stößt mitunter auf Unverständnis oder
sogar Ablehnung. Besonders manche (nicht alle) Wildbiologen sehen darin
einen nicht berechtigten Eingriff in die Natur und begründen dies
mit einem Verstoß gegen die natürliche Auslese. Diese an sich
richtige Tatsache (die natürliche Auslese)hat in der heutigen Zivilisation
Formen angenommen, daß nicht von Auslese, sondern von Ausrottung
gesprochen werden muß. Die Gründe sind mannigfaltig (Straßenverkehr,
Bauvorhaben, Autobahnbau,Zugtrassen, Gifte usw). Deshalb kann und muß
oben erwähnte Aktivität zum Igelschutz als positiv eingeschätzt
werden. Auch in der Vergangenheit skeptische Umweltverbände sehen
das mehr und mehr ein.
Allerdings müssen entsprechende Gesetze beachtet und eingehalten
werden. Unsere Arbeit ist angesiedelt zwischen dem Naturschutz und dem
Tierschutz.
Zum Naturschutzgesetz (BNatSchG):
§ 20f Schutzvorschriften für besonders geschützte
Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
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wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen
, Nist- Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören.
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Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der geschützten Arten
(2) in Besitz zu nehmen.....
§ 20g Ausnahmen
(4) Abweichend von den Verboten § 20 Abs.1 Nr.1 sowie
den Besitzverboten ist es ....zulässig, verletzte oder kranke Tiere
aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.
Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald
sie sich dort selbständig erhalten können.....
Zum Tierschutzgesetz (Neufassung vom 25.05.98, Änderung
vom 12.04.01)
Erster Abschnitt - Grundsatz
§1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung
des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und
Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen
Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt - Tierhaltung
§2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen
hat,
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muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend
angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
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darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung
nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden
oder Schäden zugefügt werden,
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muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege
und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügen.
Der §2a legt fest, daß das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt wird, zu den
in §2
genannten Punkten besondere Vorschriften zu erlassen.
Soweit die Gesetzeslage. Kein ernsthaft und verantwortungsbewußt
arbeitender Tierfreund wird gegen sie verstoßen, denn sein oberster
Grundsatz ist die Hilfe.